Satzung des Tanzvereins     

Turniertanzkreis Barnim ( TTK Barnim e.V. )

 

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 05.11.2006 in Bernau bei Berlin.

Änderungsbeschluss vom 08.12.2021

 

 

§1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen Turniertanzkreis Barnim  (TTK Barnim) 

 

und hat seinen Sitz in Bernau bei Berlin.

Er ist am 05.11.2006 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht inFrankfurt / Oder eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

 

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Bernau bei Berlin.

 

(3) Der Verein ist Mitglied des

 

  • Landestanzsportverbandes     Brandenburg e.V. (LTV Br) , 
  • Fachverband im Landessportbund Brandenburg     e.V. (LSB)

 

  • Deutschen Tanzsportverbandes e.V.     (DTV), Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V. (DSB)

 

  • Landessportbundes Brandenburg     e.V.

 

  • Kreissportbund Barnim e.V.

 

(4) DasGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2  Vereinszweck

 

(1) Der Verein bezwecktausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportesals Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechteHinführung von Tanzsportlern zum Wettbewerb.

 

(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

 

§ 3  Gemeinnützigkeitund Mittelverwendung

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, erverfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Etwaiges Vermögendient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

 

 

 

(2) Mittel des Vereinsdürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mittelndes Vereins.

 

(3) Keine Person darf durch Ausgaben,die den Zwecken des Vereins fremd sind, belastet oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Zuwendungen an den Verein auszweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, desLandestanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nurfür die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

 

 

§4  Mitglieder

 

(1) Der Verein führt

·  aktiveMitglieder

·  passie Mitglieder

·  Ehrenmitglieder 

 

(2) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die in begründeten Fällen für einen längeren Zeitraum nicht am Trainingsbetrieb des Vereins teilnehmen, aber ihre Mitgliedschaft aufrechterhaltenwollen. Der Wechsel vom aktiven zum passiven Mitglied und umgekehrt ist dem Vorstand jeweils einen Monat vor Quartalsende schriftlich anzuzeigen.

(3) Personen, welche die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert oder sich auf besondere Weise für die Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt und in das Ehrenbuch des Vereins eingetragen werden.

 

 

§5  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

 

(1) Anträge auf Aufnahme als aktives oder passives Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten,wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

 

 

 

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlichmitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keinerBegründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragsstellers auf Begründungder Ablehnung.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet mit demTod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(4) Der Austritt eines Mitglieds muss  schriftlich erklärt werden, das Schreiben ist an den Vorstand des Vereins zurichten. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten.

 

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durcheinstimmigen Beschluss des Vorstands erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

 

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschafterlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft.

Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen.

 

 

§6  Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

·        die Mitgliederversammlung

·        der Vorstand

 

 

§7  Mitgliederversammlung

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

 

 

(2) In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

 

 

 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von acht Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels Brief. Anträge der Mitglieder sind mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.

 

(5) Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zugeben und der Haushaltsplan vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen sowie nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer vorzunehmen.

 

(6) Die Mitgliederversammlungentscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmenbleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(7) Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen; Wahlen grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Gewähltwerden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eineschriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist,wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen denbeiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt; besteht danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

 

(8) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

§8  Vorstand

 


(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Sportwart. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


Die Mitgliederversammlung kann unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass er für seinen Aufwand eine angemessene Aufwandsentschädigung erhält, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt

 

(2) Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

 

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGBsind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

 

(6) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von dernächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend

     § 7, Ziffer 6; er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl vonmindestens zwei Vorstandsmitgliedern.

 

 

 

§9  Beiträge

 

 

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

 

 

§10  Kassenprüfer

 

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser hat die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Er prüft den Jahresabschluss und berichtet an die nächste Mitgliederversammlung.

 

 

§11  Auflösung des Vereins

 

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecksfällt das Vermögen des Vereins dem Landestanzsportverband Brandenburg zu, deres unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zuverwenden hat.

 

 

§12  Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.

 

 

 

 

 

§12  Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.

  

 

 


 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

Bookmarks

Facebook Share